Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.08.2010 geändert.
Der Klägerin wird ab dem 12.07.2010 für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Nach §
Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags am 12.07.2010 - Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht - hat die von der Klägerin eingeleitete Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist.
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