LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.03.2024
L 8 BA 114/23 B ER
Normen:
SGB IV § 24 Abs. 2; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 113/22

Antrag eines Arbeitgebers gegen eine einstweilige Anordnungs wegen der Säumniszuschläge im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen L 8 BA 114/23 B ER

DRsp Nr. 2024/5280

Antrag eines Arbeitgebers gegen eine einstweilige Anordnungs wegen der Säumniszuschläge im Rahmen der Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 64.388,38 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 24 Abs. 2; SGG § 77;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 30.06.2023 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 22.11.2022 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 14.12.2022 über den 31.07.2023 hinaus zu Recht abgelehnt. Gleichermaßen ist auch eine aufschiebende Wirkung der vor dem SG erhobenen Klage (Az. S 7 BA 90/23) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 08.08.2023 nicht anzuordnen.