LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2009
L 20 B 120/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 206/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2009 (L 20 B 120/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/487

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2009 - Aktenzeichen L 20 B 120/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/487

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.08.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L T gewährt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, eine Zusicherung hinsichtlich der Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung für eine noch anzumietende Wohnung in Bonn zu erteilen.

Die Antragsteller, nach wie vor gemeldet in T, beantragten erstmals am 17.12.2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei der H GmbH, der Arbeitsgemeinschaft für den Kreis H. Sie erhalten seither von dort Grundsicherungsleistungen.

Bereits bei Antragstellung gaben sie an, spätestens im Sommer 2009 aufgrund der Aufnahme des Antragstellers zu 3) in eine dortige Förderschule nach Bonn umziehen zu wollen. Die Antragsteller zu 1) und 2) hätten ihre selbstständige Tätigkeit (Wirtschaftsmediation und Betriebsberatung, Schuldner- und InsO-Beratung, Familienmediation - Trennung und Scheidung) zum 01.12.2008 eingestellt.