LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2024
L 2 AS 39/24 B
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 248/23

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2024 (L 2 AS 39/24 B) - DRsp Nr. 2024/6179

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 39/24 B

DRsp Nr. 2024/6179

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2023 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bürgergeld - nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Mit Änderungsbescheid vom 17.12.2022 wurden ihm für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 30.09.2023 monatliche Regelleistungen in Höhe von 502,00 Euro, ein Mehrbedarf für Warmwasser sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, insgesamt 845,25 Euro, bewilligt. Der Kläger legte hiergegen am 26.01.2023 Widerspruch ein. Der Widerspruch sei zulässig, weil ihm der Änderungsbescheid erst am 03.01.2023 zugegangen sei. Er sei auch begründet. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2023 sei unzureichend. Der Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023 als unzulässig. Der Änderungsbescheid sei von ihm am 17.12.2022 zur Post gegeben worden und gelte am 20.12.2022 als bekanntgegeben. Der Widerspruch vom 26.01.2023 sei daher verspätet eingelegt worden.