Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
1. Prozesskostenhilfe wird nach §
Die Rechtsverfolgung der Kläger bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des
Das Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.
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