LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2024
L 5 SB 74/24 B
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SB 584/21

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.04.2024 (L 5 SB 74/24 B) - DRsp Nr. 2024/5833

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen L 5 SB 74/24 B

DRsp Nr. 2024/5833

Tenor

Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 19.12.2023 aufgehoben.

Die Kosten Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Gründe

I.

Der Sachverständige wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 EUR.

Das Sozialgericht hat den Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 25.08.2022 unter Fristsetzung bis zum 15.12.2022 zum Sachverständigen bestellt. Im Folgenden blieben an den Sachverständigen gerichtete Sachstandsanfragen und Erinnerungen unbeantwortet. Mit Beschluss vom 14.08.2023 hat das Gericht dem Sachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR eine Nachfrist bis zum 15.09.2023 gesetzt. Nachdem ein Eingang des Gutachtens bis zum Fristablauf nicht festzustellen war, hat das Sozialgericht gegen den Sachverständigen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR verhängt sowie unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 EUR eine Nachfrist bis zum 27.10.2023 gesetzt (Beschluss vom 28.09.2023). Auf der Zustellungsurkunde ist vermerkt, dass die Zustellerin den Beschluss am 21.10.2023 durch Übergabe "einem dort Beschäftigten" übergeben habe.