Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung eine hinreichende Erfolgsaussicht verneint. Die vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach §
Die Beklagte hat zu Recht den Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 28.01.2008 als unzulässig verworfen. Nach §§
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