LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2009
L 7 B 409/09 AS ER
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 116/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2009 (L 7 B 409/09 AS ER) - DRsp Nr. 2010/932

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen L 7 B 409/09 AS ER

DRsp Nr. 2010/932

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 27.10.2009 abgeändert.

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.01.2010 vorläufig zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für die erste Instanz in vollem Umfang und für die zweite Instanz zu 3/4.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Das Sozialgericht (SG) Köln hat mit Beschluss vom 27.10.2009 den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.