LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.03.2024
L 5 KR 71/24 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 15.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 429/22

Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Zeugin

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 71/24 B

DRsp Nr. 2024/4823

Ordnungsgeld gegen eine nicht erschienene Zeugin

Tenor

Auf die Beschwerde der Zeugin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 15.12.2023 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 380 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Ein Ordnungsgeld gegen die im Termin am 24.08.2023 nicht erschienene Zeugin war nicht festzusetzen.