LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.06.2023
L 5 P 6/20
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 P 379/15

Zustimmung des Landes Schleswig Holstein zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend ein Seniorenzentrum

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2023 - Aktenzeichen L 5 P 6/20

DRsp Nr. 2024/5651

Zustimmung des Landes Schleswig Holstein zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend ein Seniorenzentrum

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 23.536,66 € festgesetzt

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten betreffend das Seniorenzentrum für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 31.05.2016.

Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums R. mit 70 vollstationären Pflegeplätzen.