LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 07.12.2023
L 9 AL 134/22
Normen:
SGB III § 95 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 361/20

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.12.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 134/22

DRsp Nr. 2024/5719

Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.05.2022 geändert.

Der Bescheid vom 23.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2020 sowie die Bescheide vom 12.10.2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum April 2020 bis Juni 2020 Kurzarbeitergeld und Beiträge zur Sozialversicherung für den Mitarbeiter E. I. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat in beiden Instanzen die Kosten der Klägerin zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 95 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Kurzarbeitergeld für den Zeugen, ihren in Deutschland tätigen Mitarbeiter E. I..