LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.11.2023
L 9 AL 145/22
Normen:
SGB III § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 AL 615/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 145/22

DRsp Nr. 2024/5721

Anspruch auf Arbeitslosengeld

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.06.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 138 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld.

Der 0000 geborene Kläger stand bis zum 30.04.2009 in einem Arbeitsverhältnis. Ab dem 01.03.2009 bezog er von der DRV C. (DRV) eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 29.05.2018 lehnte die DRV die Weiterbewilligung der Rente ab dem 01.07.2018 ab, da keine Erwerbsminderung mehr vorliege. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und erhob nach der Zurückweisung Klage bei dem Sozialgericht Dortmund (S 108 R 18/20), die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates noch anhängig war.