LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009
L 16 KR 155/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 KR 170/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.12.2009 (L 16 KR 155/08) - DRsp Nr. 2010/2796

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen L 16 KR 155/08

DRsp Nr. 2010/2796

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. August 2008 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Mitglieder der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2009 berechtigt waren, zusätzliche Pauschalen gemäß § 5 Absatz 9 des Landesvertrages vom 10.11.1993 für Haus- oder Krankenhausbesuche auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppen 08 (Einlagen), 17 (Hilfsmittel zur Kompressionstherapie) und 29 (Hilfsmittel zur Stomaversorgung) abzurechnen, auch soweit für diese Hilfsmittel Festbeträge nach § 36 Fünftes Buch des Sozialgesetzbuchs festgesetzt waren.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 2) 130,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 10. Juli 2006 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren bezüglich des Feststellungsanspruches der Klägerin zu 1) auf 50.000,- Euro und bezüglich des Leistungsanspruchs des Klägers zu 2) auf 130,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand: