LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2024
L 2 AS 875/23
Normen:
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 02.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 152/23

Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 875/23

DRsp Nr. 2024/6177

Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht

1. Die Zurückverweisung erfolgt nach dem § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG, wenn das Sozialgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. 2. Bei der Regelung des § 131 Abs. 5 SGG handelt es sich um eine Vorschrift mit Ausnahmecharakter, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen eng auszulegen und auf besonders gelagerte Fälle zu beschränken sind. Die Vorschrift soll den Gerichten im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits eigentlich der Behörde obliegende zeit- und kostenintensive Sachaufklärungen ersparen und einer sachwidrigen Aufwandsverlagerung entgegenwirken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.05.2023 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand