LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2023
L 3 R 195/22
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 397/18

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen L 3 R 195/22

DRsp Nr. 2024/6879

Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer

§ 21 Abs. 6 SGB II erkennt gegenüber Leistungsberechtigten einen Mehrbedarf an, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf vorliegt. Einmalige Bedarfe setzen weiter voraus, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, soweit er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einspannungsmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach eine erhebliche Abweichung von einem durchschnittlichen Bedarf vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.01.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit welchem der Klägerin eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer gewährt wurde.