LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2024
L 5 KR 517/22 KH
Normen:
PrüfvV § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 KR 1352 KH

Vergütung eines Krankenhausträgers für eine stationäre Krankenhausbehandlung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2024 - Aktenzeichen L 5 KR 517/22 KH

DRsp Nr. 2024/6880

Vergütung eines Krankenhausträgers für eine stationäre Krankenhausbehandlung

Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 1 SGB IX werden nur gewährt, wenn eine Teilhabeberechtigung geltend gemacht wird. Hierbei kann auch Zahnersatz eine Leistung der medizinischen Rehabilitation darstellen. Leistungen zur Bekämpfung eines akuten regelwidrigen körperlichen Zustands fallen nicht unter die Vorschriften über die medizinische Rehabilitation als Leistung der Eingliederungshilfe, sondern werden den Leistungssystemen zur akuten Krankenbehandlung unterstellt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.07.2022 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 1.540,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

PrüfvV § 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung einer stationären Krankenhausbehandlung.