LSG Hessen - Urteil vom 08.05.2012
L 3 U 51/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 46; SGB X § 48; SGB VII § 73 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2012, 949
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 47/08

MdE-Feststellung in der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen der Verschlimmerung von Unfallfolgen

LSG Hessen, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen L 3 U 51/12

DRsp Nr. 2012/11040

MdE-Feststellung in der gesetzlichen Unfallversicherung in Fällen der Verschlimmerung von Unfallfolgen

1. Nach § 48 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 73 Abs. 3 SGB VII ist eine Änderung bei der Feststellung der MdE nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vH beträgt. Der Wortlaut ist eindeutig. Ausnahmen hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. 2. § 73 Abs. 3 SGB VII verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Vorschrift in den Fällen der Verschlimmerung von Unfallfolgen für die Verletzten eine Erschwerung beim Erlangen einer Rentenerhöhung mit sich bringt, muss diese Folge im Interesse der Rechtssicherheit in Kauf genommen werden. Dies trifft die Personengruppe der nachträglich Erblindeten ebenso wie Unfallrentner mit anderen Gesundheitsstörungen. 3. Ein Widerruf nach § 46 SGB X kommt bei einer Neuregelung auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht in Betracht. Dieser Fall wird abschließend von § 48 SGB X erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juni 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44; SGB X § 46; SGB X § 48; SGB VII § 73 Abs. 3;

Tatbestand: