BAG - Urteil vom 10.11.1992
1 AZR 183/92
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), § 87 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3;
Fundstellen:
BAGE 71, 327
MDR 1993, 455
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 10.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2038/91
LAG Düsseldorf, vom 26.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1341/91

Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

BAG, Urteil vom 10.11.1992 - Aktenzeichen 1 AZR 183/92

DRsp Nr. 1998/7315

Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

»Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Anrechnung einer in einer Betriebsvereinbarung vereinbarten Prämienlohnerhöhung auf übertarifliche Leistungen. Der Arbeitgeber hat in einer nach § 87 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit vor einer geplanten Maßnahme an den Betriebsrat heranzutreten. Tut er dies nicht und gibt der Betriebsrat von sich aus keine Stellungnahme zu der vom Arbeitgeber geplanten Maßnahme ab, so kann in dem Verhalten des Betriebsrats keine Zustimmung zu der Maßnahme gesehen werden.«

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 87 Abs. 1 (Eingangssatz), § 87 Abs. 2, § 26 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger übertarifliche Zulagen in bisheriger Höhe zustehen oder ob die Beklagte die Erhöhung eines Prämienausgangslohns wirksam auf die übertariflichen Zulagen angerechnet hat.