LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.12.2012
6 TaBV 880/12
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 98
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 BV 10587/11

Mitbestimmung bei der Arbeitszeiteinteilung; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen Aushang von Dienstplanentwürfen unter Vorbehalt

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.12.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 880/12

DRsp Nr. 2013/3268

Mitbestimmung bei der Arbeitszeiteinteilung; unbegründeter Unterlassungsantrag des Betriebsrats gegen Aushang von Dienstplanentwürfen unter Vorbehalt

Der Aushang des Entwurfs eines Dienstplans unter Hinweis auf die noch erforderliche Zustimmung des Betriebsrats verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.03.2012 - 63 BV 10587/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist der in einer Filiale der Arbeitgeberin gewählte dreiköpfige Betriebsrat. Er nimmt diese wegen Verletzung seines Mitbestimmungsrechts bei der Arbeitszeiteinteilung auf Unterlassen, hilfsweise Feststellung, in Anspruch.

Für die KW 27 vom 04. bis 11.07.2011 hängte die Arbeitgeberin am 29.06.2011 einen Dienstplan mit dem Zusatz "unter Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats" im Betrieb aus. Eine Einigungsstelle hierzu wurde vom Arbeitsgericht am 04.07.2011 eingesetzt. Ein Einigungsversuch der Beteiligten am 06.07.2011 scheiterte daran, dass über die Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Gewerkschaftsveranstaltung und dessen Vertretung kein Einvernehmen erzielt werden konnte.