BVerwG - Beschluss vom 08.12.1999
6 P 3.98
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 74 zu § 75 BPersVG
BVerwGE 110, 151
NZA-RR 2000, 389
Vorinstanzen:
OVG Münster, vom 25.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2222/96
VG Aachen, vom 14.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 396/95

Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen, Umsetzungen; Mitbestimmung auch bei Neu-Eingruppierung auf neugeschaffenem, bisher noch nicht bewertetem Arbeitsplatz

BVerwG, Beschluss vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 6 P 3.98

DRsp Nr. 2006/8053

Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen, Versetzungen, Umsetzungen; Mitbestimmung auch bei Neu-Eingruppierung auf neugeschaffenem, bisher noch nicht bewertetem Arbeitsplatz

»1. Die Überprüfung einer bestehenden Eingruppierung aus Anlaß der Übertragung neuer Aufgaben, die auf einem neuen (anderen) bisher noch nicht bewerteten Arbeitsplatz anfallen, unterliegt als Neu-Eingruppierung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. 2. Die Mitbestimmung entfällt auch dann nicht, wenn die Neu-Eingruppierung weder zu einem Wechsel der Vergütungsgruppe noch zu einem Wechsel der Fallgruppe mit veränderten Möglichkeiten eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs führt.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Mitbestimmung bei Überprüfungen der Eingruppierung von Beschäftigten aus Anlaß der Zuweisung veränderter Tätigkeiten, die keine Höher- oder Rückgruppierung nach sich ziehen.