BVerwG - Beschluss vom 24.09.2013
6 P 4.13
Normen:
SGB II § 44c Abs. 3; SGB II § 44h Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 08.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 K 25.12 PVB

Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters bei Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2013 - Aktenzeichen 6 P 4.13

DRsp Nr. 2013/21979

Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters bei Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter

1. Die Entscheidung des Geschäftsführers eines Jobcenters, der Zuweisung einer Tätigkeit beim Jobcenter an einen Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit zuzustimmen, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters.2. Hat der Personalrat des Jobcenters rechtswirksam die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme des Geschäftsführers verweigert und legt dieser daraufhin die Angelegenheit der Trägerversammlung vor, so ist diese verpflichtet, nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG das Stufenverfahren und das Einigungsstellenverfahren durchzuführen; der Personalrat des Jobcenters ist dabei Partner der Trägerversammlung.

Tenor

Die Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin, Fachkammer für Personalvertretungssachen - Bund -, vom 8. Februar 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die erstinstanzliche Feststellung wie folgt ersetzt wird:

Es wird festgestellt, dass die im Anschluss an die Billigung durch die Beteiligte zu 2 im Oktober 2012 getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 1, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. eine Tätigkeit beim Jobcenter B. zuzuweisen, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt.

Normenkette: