Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. März 2012 - 6 TaBV 101/11 - wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer betrieblichen Arbeitszeitregelung.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Luft- und Raumfahrttechnik. Sie ist Mitglied im Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie. Antragsteller ist der Betriebsrat eines von der beteiligten Arbeitgeberin und den weiteren Beteiligten geführten Gemeinschaftsbetriebs in O.
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