A. Der Arbeitgeber betreibt eine Privatschule, in der u.a. vom Arbeitsamt geförderte Umschulungsmaßnahmen zum Industriekaufmann durchgeführt werden. Die angestellten Lehrer erteilen den Unterricht in der Regel in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr. Eine Anwesenheitspflicht der Lehrer besteht nur während der zugeteilten Unterrichtszeiten
Der antragstellende Betriebsrat und der Arbeitgeber stritten darüber, ob die jeweils für 1/4 bis 3/4 Jahr aufgestellten Rahmenpläne für die Stundenplangestaltung sowie die für den Folgemonat konkretisierten Stundenpläne der Zustimmung des Betriebsrats bedurften.
In einem deshalb vom Betriebsrat anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren (-15 BV Ga 14/89 -) haben die Beteiligten folgenden
Vergleich
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