BAG - Beschluß vom 23.06.1992
1 ABR 53/91
Normen:
ArbGG § 83a Abs. 1 Alt. 1, § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 5, 6 ; ZPO §§ 81, 83 ;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG 1972
BB 1992, 1724
DB 1992, 2643
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 50
NJW 1993, 485
NZA 1992, 1098
SAE 1993, 68
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 16/90
LAG Frankfurt/Main, vom 19.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 194/90

Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Unterrichtsstunden

BAG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 53/91

DRsp Nr. 1998/7299

Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Unterrichtsstunden

»1. Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der Festlegung der Unterrichtsstunden von Lehrern (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 13. Januar 1987 - 1 ABR 49/85 - AP Nr. 33 zu § 118 BetrVG 1972). 2. Eine gekündigte Regelungsabrede wirkt analog § 77 Abs. 6 BetrVG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bis zum Abschluß einer neuen Vereinbarung weiter, wenn Gegenstand der Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit ist.«

Normenkette:

ArbGG § 83a Abs. 1 Alt. 1, § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 5, 6 ; ZPO §§ 81, 83 ;

Gründe:

A. Der Arbeitgeber betreibt eine Privatschule, in der u.a. vom Arbeitsamt geförderte Umschulungsmaßnahmen zum Industriekaufmann durchgeführt werden. Die angestellten Lehrer erteilen den Unterricht in der Regel in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.50 Uhr. Eine Anwesenheitspflicht der Lehrer besteht nur während der zugeteilten Unterrichtszeiten

Der antragstellende Betriebsrat und der Arbeitgeber stritten darüber, ob die jeweils für 1/4 bis 3/4 Jahr aufgestellten Rahmenpläne für die Stundenplangestaltung sowie die für den Folgemonat konkretisierten Stundenpläne der Zustimmung des Betriebsrats bedurften.

In einem deshalb vom Betriebsrat anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren (-15 BV Ga 14/89 -) haben die Beteiligten folgenden

Vergleich

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