BVerwG - Beschluss vom 28.06.2021
5 PB 10.20
Normen:
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 4217/18

Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten; Übertragung einer neuen Tätigkeit als eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung

BVerwG, Beschluss vom 28.06.2021 - Aktenzeichen 5 PB 10.20

DRsp Nr. 2021/13464

Mitbestimmungsrecht bei Übertragung eines spitz nach Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Dienstpostens an einen Beamten; Übertragung einer neuen Tätigkeit als eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung

Für den Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG kommt es in Fällen der sogenannten Topfwirtschaft auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände an, die darauf zu überprüfen sind, ob in der Übertragung einer neuen Tätigkeit eine Vorentscheidung für eine spätere Beförderung liegt.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 6. Juli 2020 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz oder eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe (§ 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) nicht gerecht wird.

1. Die Beschwerde zeigt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auf.