BVerwG - Beschluss vom 12.08.2021
5 P 1.21
Normen:
HmbPersVG § 80 Abs. 6 S. 4-9; HmbPersVG § 88 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 173, 174
D_V 2022, 256
NZA-RR 2022, 94
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 160/18
OVG Hamburg, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Bf 120/19

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2021 - Aktenzeichen 5 P 1.21

DRsp Nr. 2021/18163

Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Eingruppierung einer studentischen Hilfskraft durch Einsatz in einer Klinik als Pflegehelfer bzw. Sitzwache; Ansehen der Gewährung einer Zulage als Eingruppierung

1. Ein triftiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 4 HmbPersVG ist dann gegeben, wenn die angeführte Begründung nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegt, sondern das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass es dem Inhalt eines gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes zuzuordnen ist.2. Als Eingruppierung kann auch die Gewährung einer Zulage anzusehen sein, wenn diese etwas über die Stellung des Beschäftigten innerhalb des Vergütungsschemas aussagt, weil sie unter Bewertung von Faktoren erfolgt, die über die Wertigkeit der jeweiligen Tätigkeiten der Beschäftigten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind.3. Das Mitbestimmungsverfahren bei der Eingruppierung ist ein einheitliches Verfahren, das diese in allen ihren Teilen erfasst, auch wenn sie sich aus mehreren Einzelfragen zusammensetzt.