1. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.
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