BVerfG - Beschluß vom 07.08.1990
2 BvR 2034/89
Normen:
DisziplinarO (Disziplinarordnung für Beamte des Landes) Niedersachsen § 54 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Art. 33 Abs. 5 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
DisziplinarH Niedersachsen - Urteil vom 31.10.1989 - NDH A (2) 4/88,

Mitgliedschaft und Wirken in der DKP als Dienstvergehen eines Beamten

BVerfG, Beschluß vom 07.08.1990 - Aktenzeichen 2 BvR 2034/89

DRsp Nr. 2004/15558

Mitgliedschaft und Wirken in der DKP als Dienstvergehen eines Beamten

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn das Fachgericht (hier: Disziplinarhof) aufgrund belegter Feststellungen die Überzeugung gewinnt, ein Beamter habe durch seine Mitgliedschaft in der DKP und sein Wirken für diese Partei, während diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgte, ein Dienstvergehen begangen.

Normenkette:

DisziplinarO (Disziplinarordnung für Beamte des Landes) Niedersachsen § 54 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 21 Abs. 2 Art. 33 Abs. 5 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

1. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts ist Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann nur insoweit korrigierend eingreifen, als spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]; 62, 189 [192]; st. Rspr.). Das ist hier nicht der Fall.