BSG - Urteil vom 25.10.1990
12 RK 13/90
Normen:
AnVNG Art. 2 § 49b S. 1; ArVNG Art. 2 § 51b S. 1; SozSichAbkDVbg USA Art. 16 Abs. 1 Buchst. a S. 2; SozSichAbk USA Art. 4 Abs. 1; SozSichAbkSchlProt USA Nr. 7 Buchst. b S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-5750 Art. 2 § 51b Nr. 1

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Anerkennung einer Kindererziehungszeit durch Verfolgte

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12 RK 13/90

DRsp Nr. 1998/7928

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Anerkennung einer Kindererziehungszeit durch Verfolgte

1. Verfolgte, die als amerikanische Staatsangehörige in den Vereinigten Staaten leben, können nach Anerkennung einer Kindererziehungszeit in der deutschen Rentenversicherung keine freiwilligen Beiträge nachentrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 49b S. 1; ArVNG Art. 2 § 51b S. 1; SozSichAbkDVbg USA Art. 16 Abs. 1 Buchst. a S. 2; SozSichAbk USA Art. 4 Abs. 1; SozSichAbkSchlProt USA Nr. 7 Buchst. b S. 1; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die 1925 geborene Klägerin stammt aus Polen. Sie ist Verfolgte des Nationalsozialismus. Während sie sich nach Kriegsende in einem DP-Lager in Bensheim/Hessen aufhielt, brachte sie am 26. Februar 1947 eine Tochter zur Welt. Im Jahre 1949 wanderte sie in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo sie als amerikanische Staatsangehörige lebt. Am 23. Juli 1951 wurde dort ihr Sohn geboren. Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherung hat sie in keinem der genannten Staaten aufzuweisen.