LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2015 L 8 R 213/13 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 9 Nr. 2 S. 1-2; TVG § 2; SGB IV § 22 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 808/12
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen TarifverträgeAntrag eines Arbeitgebers der Zeitarbeitsbranche auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BetriebsprüfungsbescheidBeitragsrechtliche Konsequenzen aus der BAG-Entscheidung 1 ABR 19/10 vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZPZulässigkeit der Schätzung der Arbeitsentgelte durch den prüfenden TrägerPrüfung einer unbilligen Härte durch sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides (hier abgelehnt)Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen L 8 R 213/13 B ER
DRsp Nr. 2016/1476
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen auf der Grundlage des geschuldeten equal-pay-Lohnes wegen der Unwirksamkeit der von der CGZP geschlossenen TarifverträgeAntrag eines Arbeitgebers der Zeitarbeitsbranche auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen BetriebsprüfungsbescheidBeitragsrechtliche Konsequenzen aus der BAG-Entscheidung 1 ABR 19/10 vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZPZulässigkeit der Schätzung der Arbeitsentgelte durch den prüfenden TrägerPrüfung einer unbilligen Härte durch sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides (hier abgelehnt)Geltung der dreißigjährigen Verjährungsfrist
1. § 9 Nr. 2 AÜG setzt für den Fall einer Tarifbindung der Arbeitsvertragsparteien einen wirksamen Tarifvertrag voraus. Das gilt auch, wenn die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbart wird. Die Unwirksamkeit der Tarifverträge folgt daraus, dass die CGZP im Streitzeitraum weder eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1TVG noch eine tariffähige Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3TVG war.2. Der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, namentlich an die Tariffähigkeit einer Vereinigung, wird grundsätzlich nicht geschützt.
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