Nachrang der Sozialhilfe gegenüber dem Beihilfeanspruch
»1. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) gilt gegenüber dem Beihilfeanspruch des öffentlichen Dienstes auch, soweit ein beihilfeberechtigter Elternteil einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der Unterbringung und Verpflegung eines volljährigen Kindes geltend macht. 2. Darauf, daß der Beihilfeberechtigte in diesem Fall nicht dem Personenkreis des § 28 BSHG angehört, kommt es nicht an. Die darin liegende Durchbrechung des Nachrangprinzips kommt dem Beihilfeberechtigten als dem Angehörigen des Hilfesuchenden zugute. Sie wirkt jedoch nicht zugunsten des beihilfeverpflichteten öffentlichen Arbeitgebers (Weiterentwicklung von BAGE 37, 361 = AP Nr. 4 zu Nr. 1 Beihilfevorschriften).«
Normenkette:
66. Änderungstarifvertrag (zum BAT) § 2 Abs. 1 lit. c; BAT § 40, § 29 Abschn. B Abs. 3 ; BGB § 195, § 196 Abs. 1 Nr. 8, §§ 197, 198, 201, 288, 291, 1601, 1602, 1603 ; BKGG § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; BSHG § 2, § 28, § 85 Nr. 1, § 90, § 91 Abs. 1, 3 ; BhTV (Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes vom 15. Juni 1959, geändert durch Ergänzungstarifvertrag Nr. 1 vom 26. Mai 1964) § 1, § 3;