I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in einem Nachentrichtungsverfahren die Höhe der Beiträge ändern durfte.
Die 1913 in L (Polen) geborene Klägerin ist Verfolgte. Sie siedelte 1956 nach Israel über und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Im Januar 1932 beantragte sie sinngemäß u.a. die Nachentrichtung von Beiträgen sowie Kontenklärung. Sie gab an, von 1928 bis 1939 als Angestellte in L beschäftigt gewesen zu sein. Auf Anfrage der Beklagten erklärte der polnische Versicherungsträger im September 1983, daß Unterlagen hierüber nicht hätten ermittelt werden können.
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