BSG - Urteil vom 25.10.1990
12 RK 1/90
Normen:
AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 ; SozSichAbkDVbg ISR Art. 12;
Fundstellen:
BSGE 67, 295
SozR 3-5750 Art. 2 § 51a Nr. 3

Nachträgliche Änderung der Zahl und Höhe der Beiträge durch den Nachentrichtungsberechtigten

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12 RK 1/90

DRsp Nr. 1998/7924

Nachträgliche Änderung der Zahl und Höhe der Beiträge durch den Nachentrichtungsberechtigten

1. Die Zahl und die Höhe der Nachentrichtungsbeiträge können vom Nachentrichtungsberechtigte auch nach Ablauf der ihm gesetzten Konkretisierungsfrist und nach Erteilung des Zulassungsbescheides noch geändert werden, insbesondere im Anschluß an ein Kontenklärungsverfahren (Fortführung und Ergänzung zu BSG vom 22.2.1980 - 12 RK 12/79 = BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 36 und BSG vom 16.10.1986 - 12 RK 30/86 = BSGE 60, 266 = SozR 5750 Art. 2 § 51a Nr. 66). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 2 ; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 2 ; SozSichAbkDVbg ISR Art. 12;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in einem Nachentrichtungsverfahren die Höhe der Beiträge ändern durfte.

Die 1913 in L (Polen) geborene Klägerin ist Verfolgte. Sie siedelte 1956 nach Israel über und erwarb die israelische Staatsangehörigkeit. Im Januar 1932 beantragte sie sinngemäß u.a. die Nachentrichtung von Beiträgen sowie Kontenklärung. Sie gab an, von 1928 bis 1939 als Angestellte in L beschäftigt gewesen zu sein. Auf Anfrage der Beklagten erklärte der polnische Versicherungsträger im September 1983, daß Unterlagen hierüber nicht hätten ermittelt werden können.