I. Der seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene und seither ununterbrochen als Rechtsanwalt tätige Antragsteller suchte im Juni 1998 um die Erlaubnis nach, die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" führen zu dürfen. Er wies nach, über die besonderen theoretischen Kenntnisse nach §
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