LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2024
L 8 R 822/23
Normen:
SGG § 73 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 12.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 563/22

Nicht wirksam eingelegte Berufung in einem Verfahren wegen der Auszahlung eines an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2024 - Aktenzeichen L 8 R 822/23

DRsp Nr. 2024/4821

Nicht wirksam eingelegte Berufung in einem Verfahren wegen der Auszahlung eines an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente

1. Eine an ein LSG gerichtete, als "Widerspruch, Einspruch und Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittelschrift ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip als Berufung auszulegen. 2. Eine durch einen schriflich bevollmächtigen Lebensgefährten eingelegte Berufung beim LSG ist zurückzuweisen, da er nicht gem. § 73 Abs. 2, 3 SGG vertretungsbefugt ist. Es ist unerheblich, ob der Lebensgefährte in anderen Verfahren als Bevollmächtigter akzeptiert wurde.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12.10.2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines von der Beklagten an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente.