Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 12.10.2023 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines von der Beklagten an die Krankenkasse erstatteten Nachzahlungsbetrags aus einer (rückwirkend) bewilligten Erwerbsminderungsrente.
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