BVerfG - Beschluss vom 04.01.2021
1 BvR 619/20
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB V § 68b Abs. 2; SGB V § 68b Abs. 3; SGB V § 299 Abs. 1 S. 5 Nr. 2; SGB V § 341 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 1300

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des SGB V im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte mangels Beschwerdebefugnis; Fehlende Betroffenheit des Einzelnen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wegen der Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte

BVerfG, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 619/20

DRsp Nr. 2021/1640

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des SGB V im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte mangels Beschwerdebefugnis; Fehlende Betroffenheit des Einzelnen in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wegen der Möglichkeit der Verweigerung der Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; SGB V § 68b Abs. 2; SGB V § 68b Abs. 3; SGB V § 299 Abs. 1 S. 5 Nr. 2; SGB V § 341 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen Vorschriften des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch (SGB V) im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, gegen § 68b Abs. 2 und Abs. 3 SGB V, der den gesetzlichen Krankenkassen gegenüber ihren Versicherten gezielte Informationen über und Angebote zu Versorgungsinnovationen ermöglicht, und gegen § 299 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB V, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ohne Pseudonymisierung Datenverarbeitungen zur Qualitätssicherung durchzuführen.