Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der im Ausland lebende Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.8.2023 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 16.11.2023 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 18.12.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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