BSG - Beschluss vom 05.02.2024
B 9 V 22/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 24.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VE 19/16
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 25/22 WA

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 05.02.2024 - Aktenzeichen B 9 V 22/23 B

DRsp Nr. 2024/4864

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der im Ausland lebende Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 16.8.2023 zugestellten Beschluss des LSG mit einem am 16.11.2023 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 18.12.2023 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4, § 64 Abs 2 und 3, § 87 Abs 2 Satz 2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4 - juris RdNr 3; Karmanski in BeckOGK, Stand: 1.11.2023, § 160a SGG RdNr 42 mwN). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.