BSG - Beschluss vom 22.02.2024
B 3 P 13/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 94 P 35/20
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 P 1/23

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen B 3 P 13/23 B

DRsp Nr. 2024/5146

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Das LSG hat einen Anspruch des Klägers auf einen Wohngruppenzuschlag aus der privaten Pflegeversicherung verneint: Der Anspruch scheitere zum einen daran, dass bereits keine wirksame Beauftragung einer Präsenzkraft ersichtlich sei, ohne dass in diesem Zusammenhang eine unangemessene Benachteiligung von privat Pflegeversicherten im Verhältnis zu § 38a SGB XI zu erkennen sei, und zum anderen lebe der Kläger in einer anspruchsausschließenden stationären Einrichtung.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).