BSG - Beschluss vom 02.02.2024
B 7 AS 199/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 599/20
LSG Bayern, vom 11.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 497/21

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 02.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 199/23 BH

DRsp Nr. 2024/5339

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. August 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe