BSG - Beschluss vom 06.02.2024
B 7 AS 229/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 09.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1124/19
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 218/20

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 229/23 BH

DRsp Nr. 2024/5341

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der am 11.11.2023 per Telefax beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 14.10.2023 zugestellt wurde, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.