BSG - Beschluss vom 08.02.2024
B 2 U 90/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 U 2/20
LSG Hamburg, vom 05.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 22/22

Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 08.02.2024 - Aktenzeichen B 2 U 90/23 B

DRsp Nr. 2024/5345

Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 5. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen .