BSG - Beschluss vom 15.12.2023
B 1 KR 85/22 B
Normen:
SGB V § 109 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 1585/20
LSG Baden-Württemberg, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 193/22

Nichtzulassung der Revision einer Krankenkasse in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Behandlungskosten

BSG, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 85/22 B

DRsp Nr. 2024/6057

Nichtzulassung der Revision einer Krankenkasse in einem Verfahren wegen der Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von Behandlungskosten

Eine Rechtsfrage ist dann nicht als klärungsbedürftig anzusehen, soweit sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Demnach ist der Beschwerdeführer verpflichtet, in der Beschwerdebegründung anzugeben, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres beantwortet werden kann. Ferner hat er den Schritt darzustellen, welchen das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. Nur soweit das Verständnis spezifisch medizinischer Begriffe betroffen ist, die die OPS-Klassifikation in den Vergütungsvorschriften nutzt, ist eine Beweiserhebung durch Sachverständige in Betracht zu ziehen, um ihren Sinngehalt im medizinisch-wissenschaftlichen Sprachgebrauch zu ermitteln.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2671,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 109 Abs. 6; SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I