BSG - Beschluss vom 15.03.2024
B 12 R 3/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 58/22
LSG Sachsen, vom 30.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 159/23

Nichtzulassung der Revision im Rahmen einer Klage gegen den Abzug des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

BSG, Beschluss vom 15.03.2024 - Aktenzeichen B 12 R 3/23 BH

DRsp Nr. 2024/5939

Nichtzulassung der Revision im Rahmen einer Klage gegen den Abzug des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung

Ob das Berufungsurteil inhaltlich unzutreffend ist, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG dar.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2023 (L 4 R 159/23) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen den Abzug sowohl des erhöhten Beitragssatzes für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ab 2022 als auch des erhöhten Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung von ihrer Altersrente unter Nutzung des Kontoauszugsverfahrens.