BSG - Beschluss vom 19.02.2024
B 10 ÜG 5/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 09.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 43/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer höhere Geldentschädigung für eine überlange Dauer einer von ihm erhobenen Untätigkeitsklage vor dem SG

BSG, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen B 10 ÜG 5/23 BH

DRsp Nr. 2024/5945

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer höhere Geldentschädigung für eine überlange Dauer einer von ihm erhobenen Untätigkeitsklage vor dem SG

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Mai 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine höhere Geldentschädigung wegen der überlangen Dauer einer von ihm erhobenen Untätigkeitsklage vor dem SG.