BSG - Beschluss vom 29.02.2024
B 1 KR 1/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 08.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 KR 3451/17
LSG Thüringen, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KR 169/19

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 1/23 B

DRsp Nr. 2024/5364

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung

Eine Rechtsfrage ist lediglich dann klärungsfähig, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Frage entscheidungserheblich ist. Die gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge kann nicht dadurch erfolgreich umgangen werden, dass die Rüge als eine Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung formuliert wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1704,66 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I