BSG - Beschluss vom 06.12.2023
B 2 U 41/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 28.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 155/19
LSG Bayern, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 304/21

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls

BSG, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen B 2 U 41/23 B

DRsp Nr. 2024/5928

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen eines Anspruchs auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls

Ein formeller Beweisantrag hat den Anforderungen des § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 43 ZPO zu entsprechen. Das Gericht ist lediglich dann zur Ladung des gerichtlichen Sachverständigen oder zur Anordnung einer schriftlichen Ergänzung verpflichtet, soweit noch Ermittlungsbedarf vorhanden ist. Grundsätzlich besteht kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog. Obergutachten.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. März 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über einen Anspruch der Klägerin auf Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wegen eines anerkannten Arbeitsunfalls.

Die Beklagte bewilligte bei Bedarf 2 mal 10 Therapieeinheiten Ergotherapie pro Jahr und lehnte die Übernahme der Kosten für weitere Behandlungsmaßnahmen ab (Bescheid vom 24.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 4.6.2019). Das SG hat die Klage nach Begutachtungen gemäß § 106 und § 109 abgewiesen , das LSG die Berufung ohne weitere Ermittlungen zurückgewiesen .