BVerwG - Urteil vom 24.06.2021
5 C 7.20
Normen:
SGB VIII § 19; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
D_V 2021, 1136
NVwZ-RR 2021, 979
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 6 K 17.02689
VGH Bayern, vom 02.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 19.1737

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nachfolgende andere Hilfe; Anwendung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs hinsichtlich Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 5 C 7.20

DRsp Nr. 2021/14937

Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nachfolgende andere Hilfe; Anwendung des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs hinsichtlich Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

Die örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Kinder- und Jugendhilfe bestimmt sich für eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe, die einer Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgt, regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

SGB VIII § 19; SGB VIII § 86 Abs. 1 S. 1; SGB X § 105 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Aufwendungen.