LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2022
14 Sa 1396/21
Normen:
VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO) v. 17.06.2008 Art. 1; VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO) v. 17.06.2008 Art. 3; VO (EG) 593/2008 (ROM-I-VO) v. 17.06.2008 Art. 8; BGB § 305 Abs. 1 S. 3; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 583/18

Ort der Arbeitsleistung bei FlugpersonalArbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel für Schulungskosten als Allgemeine GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen mit nur einmaliger AnwendungUnangemessene Benachteiligung eines VertragspartnersUnangemessen lange Bindungsdauer an eine Rückzahlungsklausel

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 14 Sa 1396/21

DRsp Nr. 2023/7126

Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel für Schulungskosten als Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle bei Verbraucherverträgen mit nur einmaliger Anwendung Unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners Unangemessen lange Bindungsdauer an eine Rückzahlungsklausel

1. Hinsichtlich des Ortes, an dem Flugpersonal gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist von einer indiziengestützten Methode auszugehen, mit der in Zweifelsfällen der Ort, von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt, zu bestimmen ist. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, in welchem Mitgliedsstaat der Ort liegt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verkehrsdienste erbringt, an den er danach zurückkehrt, an dem er Anweisung dazu erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Außerdem ist der Ort zu berücksichtigen, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird. 2. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Dies gilt auch für Rückzahlungsklauseln für Schulungskosten im Arbeitsvertrag.