Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist §
Grundvoraussetzung für die Übernahme von Kosten ist, dass die durchgeführte Tätigkeit zum Aufgabenbereich des betreffenden Personalrats gehört (vgl. Lorenzen/Haas/Schmitt,
Die kostenverursachende Tätigkeit muss objektiv gegeben sein; es gehört nicht zur Zuständigkeit des Personalrats, nach pflichtgemäßem Ermessen seinen Aufgabenbereich abzugrenzen (vgl. Fischer/Goeres, aaO., § 44 Rdn. 6; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO., § 44 Rdn. 10).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|