BAG - Urteil vom 15.11.2022
3 AZR 506/21
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; AktG § 191; AktG § 308 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 289 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 826; ZPO § 258;
Fundstellen:
AP BetrAVG _ 16 Nr. 137
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1507/19
ArbG Wiesbaden, vom 01.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 80/19

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 505/21 v. 15.11.2022

BAG, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 3 AZR 506/21

DRsp Nr. 2023/1461

Parallelentscheidung zu BAG 3 AZR 505/21 v. 15.11.2022

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2021 - 6 Sa 1507/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; BetrAVG § 16 Abs. 4 S. 2; AktG § 191; AktG § 308 Abs. 1; HGB § 266 Abs. 3; HGB § 277 Abs. 3 S. 2; HGB § 289 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 826; ZPO § 258;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2019.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der "K Group". Diese entwickelt, produziert und vertreibt Wursthüllen und Cellulose-Schwammtuch. Die Beklagte ist vor allem mit der Entwicklung und Herstellung dieser Produkte betraut. Sie schloss im September 2016 mit der ebenfalls der "K Group" angehörenden B GmbH als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. Danach werden die von der Beklagten erwirtschafteten Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge von der B GmbH übernommen.

Der im September 1950 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. November 2010 eine Betriebsrente. Diese belief sich nach der Behauptung des Klägers zunächst auf 1.675,60 Euro brutto monatlich.