Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 3. Dezember 2020 (VK 1-94/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Gestaltung der Zuschlagskriterien in Bezug auf das Kriterium der "geschlossenen EU-Lieferkette" bei der am 18. September 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zur Vereinbarung von Rabatten gemäß §
Der weitergehende Feststellungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden der Antragsgegnerin auferlegt.
4.Die Antragsgegnerin wird gebeten, binnen zwei Wochen zum Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren vorzutragen.
I.
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