LAG Köln - Urteil vom 12.12.1996
5 Sa 1065/96
Normen:
LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10962/95

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

LAG Köln, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 1065/96

DRsp Nr. 2001/5921

Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung bisheriger Mehrarbeit

Die Anordnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, in der Vergangenheit geleistete regelmäßige Mehrarbeit einzuschränken, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des LPVG NRW (vgl. Urteil des LAG Köln vom 23.08.1996 - 4 Sa 342/96).

Normenkette:

LPVG NRW § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten bis zum August 1996 als Schulhausmeister im Gymnasium Biggestraße beschäftigt gewesen und wohnt unter der Adresse der Schule in einer Dienstwohnung. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt auch der Bezirkszusatzvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister und lautet auszugsweise: