BVerwG - Beschluß vom 26.01.2000
6 P 10.99
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3 ; BPersVWO § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 2382/98
VG Gelsenkirchen, vom 03.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen K 6184/97

Personalvertretungsrecht - Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses

BVerwG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 6 P 10.99

DRsp Nr. 2006/4994

Personalvertretungsrecht - Neuwahl nach Rücktritt des Personalrats einer Nebenstelle; Dauer der Wirksamkeit eines Verselbständigungsbeschlusses

»Tritt der Personalrat der Nebenstelle zurück und bleibt der Personalrat der Hauptstelle im Amt, so behält der Verselbständigungsbeschluß für die Dauer der konkreten Amtszeit des Hauptstellenpersonalrats seine Wirksamkeit. In der Nebenstelle kann für diese Zeit ein neuer Nebenstellenpersonalrat gewählt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3 ; BPersVWO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl des Personalrats einer Außenstelle.

Die Beschäftigten der Außenstelle Dortmund des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) faßten im Frühjahr 1996 vor den regelmäßigen Personalratswahlen einen wirksamen Verselbständigungsbeschluß und wählten danach ihren eigenen Personalrat. Dieser beschloß am 21. Januar 1997 seinen Rücktritt und bestellte sogleich einen örtlichen Wahlvorstand sowie, nachdem auch dieser zurücktrat, am 21. Mai 1997 erneut einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines örtlichen Personalrats der Außenstelle. Bereits am 14. Mai 1997 hatte eine Vorabstimmung über die (weitere) Verselbständigung der Außenstelle Dortmund stattgefunden. Die Neuwahl wurde am 20. August 1997 durchgeführt.